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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Reiseverträge von Busunternehmen
a)
Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren
Formularen
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche
Abreden,
Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Vor
Vertragsschluss übermitteln wir dem Reisenden unsere vollständigen
Allgemeinen
Reisebedingungen. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach
händigen wir
dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir
nicht
verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als
sieben
Werktage vor Reisebeginn handelt b)
An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei
Wochen gebunden. Innerhalb
dieser Frist wird die Reise durch uns schriftlich bestätigt.
Kurzfristige
Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die
sofortige
Bestätigung bzw. die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss. c)
Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche
Reservierungen vor, auf
die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der
Reisende unverzüglich unterschrieben zurück zu leiten hat, und unsere
Reisebestätigung geschlossen wird. Reicht der Reisende die
unterschriebene
Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der
Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand
nehmen,
sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die
Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten.
Schadensersatzansprüche
wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon
unberührt. Für
Buchungen mittels Bildschirmtext gilt das unter 1. c) Ausgeführte
entsprechend. d)
Weicht die Reisebestätigung von der
Reiseanmeldung des Reisenden ab, so
liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10
Tage
gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung der
Reiseanmeldung
innerhalb dieser Frist annehmen kann. 2.
Zahlung a)
Nach Abschluss des Reisevertrages erhalten Sie
den Sicherungsschein im
Sinne des § 651 k BGB. Es sind 10 % des Reisepreises, höchstens 255,00
€ (Euro)
als Anzahlung zu zahlen. b)
Der Restbetrag ist Zug um Zug unaufgefordert
vier Wochen vor
Reisebeginn gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu
zahlen. c)
Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen
vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des
Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB. d)
Die Verpflichtung zur Aushändigung eines
Sicherungsscheines besteht
nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine
Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 76,00 € (Euro) nicht übersteigt. 3.
Unsere Leistungen a)
Unsere vertraglichen Leistungen richten sich
nach der verbindlichen
Leistungsbeschreibung (Ausschreibung/Prospekt/Katalog) sowie den
Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der
Reisebestätigung. b)
Nebenabreden, besondere Vereinbarungen,
vereinbarte Sonderwünsche des
Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere Reisebestätigung
aufzunehmen. Auf Ziff. 1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen. 4.
Preisänderungen a)
Wir können vier Monate nach Vertragsabschluss
Preiserhöhungen bis zu 5
% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss
nachweisbar
unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die
Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmt Leistungen wie Hafen-,
Flughafen-
oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise
geltende
Wechselkursänderungen eingetreten sind. b)
Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tage
vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer
wesentlichen
Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären. c)
Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um
mehr als 5 % des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder
stattdessen
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn
der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrkosten für
den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d)
Die Rechte nach Ziff. 4. c) hat der Reisende
unverzüglich nach
Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. 5.
Leistungsänderung a)
Änderungen und Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig
werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, so weit die Änderungen oder Abweichungen
nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. b)
Eine zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund zu erklären. c)
Im Fall der erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung kann
der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an
einer
mindesten gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der
Veranstalter in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem
Angebot anzubieten. Ziff. 4. c) gilt entsprechend. 6.
Rücktritt des Kunden -
Busreisen – a)
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der
Reisende verpflichtet,
pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vor
Reisebeginn 10% des Gesamtreisepreises,
erfolgt der Rücktritt bis drei Wochen vor Reisebeginn 15%
des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis zu zwei Wochen vor
Reisebeginn 35% des Gesamtreisepreises, bei
Rücktritt bis eine Woche vor Reisebeginn und danach fallen 50%
des Gesamtreisepreises als Stornokosten an. b)
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der
Zugang der
Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird
der
schriftliche Rücktritt empfohlen. 7.
Änderungen auf Verlangen des
Reisenden Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss
Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein
Bearbeitungsentgelt von 15,00 € (Euro) verlangen, so weit er nicht eine
höhere
Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter
Abzug des
Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie
dessen
bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen erwerben kann. 8.
Ersatzreisende a)
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn
durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und
seiner
Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. b)
Der Reisende und der Dritte haften dem
Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis. c)
Der Reisende und der Dritte haften dem
Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden
Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf
15,00 €
(Euro). 9.
Reiseabbruch Wird die Reise infolge eines Umstandes
abgebrochen,
der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit) so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung
ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig
unerhebliche
Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 10.
Störung durch den Reisenden Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag
fristlos
kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört,
sodass
seine weitere Teilnahme für die Reiseveranstalter und/oder die
Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht
an
sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in
diesem Falle
der Reisepreis weiter zu, so weit sich nicht ersparte Aufwendungen und
Vorteile
aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt. 11.
Mindestteilnehmerzahl Ist in der Beschreibung der Reise
(Prospekt/Katalog)
ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der
Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht und
die Reise nicht durchgeführt wird. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die
Erklärung nach Ziff. 11. a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht
erreichten
Teilnehmerzahl spätesten bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer
mindesten
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 11. c)
dem
Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des
Reiseveranstalters geltend zu machen. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach
Ziff.
11 c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag
unverzüglich
zurück zu erstatten. 12.
Kündigung infolge höherer
Gewalt Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie Krieg, innere
Unruhe,
Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte.
Grenzschließungen)
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder
gleichwertige
Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften
zu
Kündigung. Im Falle der Kündigung kann der
Reiseveranstalter
für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471
des
bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle
zur
Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit
umfasst. In
jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung
erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, so weit
diese im
Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die
übrigen
Mehrkosten hat der Reisende zu tragen. 13.
Gewähr Leistung und Abhilfe Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß,
so
kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern dieses nicht einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der
Beseitigung
des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisende kann eine Herabsetzung des
Reisepreises
verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder,
falls
eine Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt
anzeigt, so weit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige
gegenüber
dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende
schuldhaft die
Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des
Reisepreises
zu. Ist die Reise mangelhaft und leistet der
Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten
angemessenen
Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und
Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es
nicht, wenn
der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes
Interesse des
Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zu Abhilfe
setzen.
Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag
kündigen.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist,
verweigert
wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des
Reisenden
gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise
infolge
eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund
nicht
zumutbar ist. Bei berechtigter Kündigung kann der
Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringen
Reiseleistungen Entschädigung verlangen, Für deren Berechnung sind der
Wert der
erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der
vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des
Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder
zu
erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben.
Der
Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die
infolge der
Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom
Reisevertrag mit
umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die
Mehrkosten zu tragen. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder der
Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn,
der Mangel
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat. 14.
Mitwirkungspflicht des
Reisenden Der Reisenden ist verpflichtet, die ihm
zumutbaren
Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die
Ziffern
10. und 13. sind zu beachten. 15.
Haftungsbeschränkung Die Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, aa)
so
weit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
oder bb)
wenn
der Reiseveranstalter
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu
erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf
Schadenersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden
kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf
diese
Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen. Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden
gegen den
Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder
grober
Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei
Personenschäden bis
76.694,00 € (Euro) je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt
je
Kunde und Reise 4.091,00 € (Euro). Liegt der Reisepreis über 1.363,00 €
(Euro),
ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Dem Kunden
wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer
Reiseunfall-
oder Reisegepäckversicherung empfohlen. 16.
Ausschluss von Ansprüchen und
Verjährung Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen,
nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten
hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf
der Frist
können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine
genannte Frist
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter
Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von
Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich
vorgesehenen
Reiseende. Macht der Reisende nach vertraglich
vorgesehenem
Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die
Verjährung
solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich
zurückweist. 17.
Pass-,Visa- und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten Der Reiseveranstalter weißt auf Pass-,
Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von
ihm
herausgegeben und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder
durch
Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher
Änderungen
insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das
jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie
Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der
Informationspflicht
durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für
die Reise
zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur
Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher
Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten
des
Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des
erforderlichen
Visums) so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder
einzelne
Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff.
6.
(Stornierung) und 9. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der
Reisende zu
vertreten hat) entsprechend. 18.
Gerichtsstand Der Reisende kann den Reiseveranstalter an
dessen
Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass
die
Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgeblich. 19.
Unwirksamkeit von einzelnen
Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des
Reisevertrages
im Übrigen. |
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